In Deutschland sind derzeit rund 1,2 Millionen Arbeitsplätze offen und warten darauf, von Fachkräften besetzt zu werden. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz möchte die Bundesregierung den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus dem Ausland erleichtern und ihnen neue Perspektiven bieten. Zudem wird durch die Einführung eines beschleunigten Verfahrens, auch der Anerkennungsprozess verkürzt.
Sie haben noch kein konkretes Stellenangebot in Deutschland erhalten, verfügen jedoch über eine qualifizierte Berufsausbildung oder akademische Bildung?
Dann haben Sie nun die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Arbeitsplatzsuche zu erhalten. Während Ihres Aufenthalts können Sie wöchentlich bis zu zehn Stunden einer Probebeschäftigung nachgehen.
So können sowohl Sie selbst, als auch Ihr potenzieller Arbeitgeber testen, ob zusammen passen.
Bitte beachten Sie, dass Sie für den Erhalt der Aufenthaltserlaubnis folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
Während Sie sich vor der Gesetzeseinführung nur auf definierte Stellen bewerben durften, die vom Fachkräftemangel betroffen sind, haben Sie nun erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten.
Sie haben die freie Wahl an Berufen aus Ihrem Fachbereich und müssen nur beachten, dass Sie Ihre Qualifikation zu der angestrebten Arbeitsstelle befähigt. Dies gilt auch für Fachkräfte ohne akademische Ausbildung.
Durch die neuen Regelungen, haben Sie jetzt die Möglichkeit Ihren im Ausland erworbenen Abschluss direkt aus Ihrem Heimatland bei der zuständigen Stelle in Deutschland anerkennen und so Unterschiede im Vergleich zur deutschen Ausbildung feststellen zu lassen.
Wenn Sie über die geforderten Deutschkenntnisse (Niveau A2) verfügen, können Sie eine 18-monatige Aufenthaltserlaubnis zur Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen erhalten, um Ihren ausländischen Abschluss dem deutschen gleichzusetzen. Die Aufenthaltserlaubnis können Sie – wenn erforderlich – um weitere sechs Monate verlängern und im Anschluss, eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums oder der Erwerbstätigkeit beantragen.
Sie haben in Deutschland ein konkretes Jobangebot erhalten und verfügen über eine qualifizierte Ausbildung? Dann können Sie nach Anerkennung Ihrer Qualifikation in den deutschen Arbeitsmarkt einsteigen. Durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz entfällt hier die Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit. Es wird also nicht mehr geprüft, ob für den Arbeitsplatz, der Ihnen angeboten wurde, eine inländische oder europäische Fachkraft zur Verfügung steht.
Bitte beachten Sie, dass die Vorrangprüfung für den Zugang zu einer Berufsausbildung weiterhin bestehen bleibt.
Während Sie sich vor der Gesetzeseinführung nur auf definierte Stellen bewerben durften, die vom Fachkräftemangel betroffen sind, haben Sie nun erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten.
Sie haben die freie Wahl an Berufen aus Ihrem Fachbereich und müssen nur beachten, dass Sie Ihre Qualifikation zu der angestrebten Arbeitsstelle befähigt. Dies gilt auch für Fachkräfte ohne akademische Ausbildung.
Wenn Sie als Fachkraft nach Deutschland gekommen sind, können Sie jetzt bereits nach vier Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Ein Unternehmen hat Ihnen ein Stellenangebot gemacht, welches Sie zu einem bestimmten Zeitpunkt gerne annehmen möchten? Gegen eine Gebühr von derzeit 411 €, kann das Unternehmen ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren bei der zentralen Ausländerbehörde beantragen.
Damit Sie das Angebot schnell annehmen können, wird hier das Anerkennungs- und Visumsverfahren in verkürzter Zeit durchgeführt und die Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung ebenfalls zügiger erteilt.
Um die Verfahrensprozesse sowohl für Sie als Fachkraft als auch für Ihren Arbeitgeber in Deutschland zu vereinfachen, wurden die Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden gebündelt.
Wenn Sie als Fachkraft aus dem Ausland nach Deutschland kommen möchten, müssen Sie noch vor Beantragung eines Visums, zunächst Ihre Qualifikation anerkennen lassen. Dies kann zu jeder Zeit über die zuständigen Stellen geschehen.
Mehr Informationen zum Anerkennungsverfahren in Deutschland finden Sie hier.
Unter anderem muss nachgewiesen werden, dass Sie in der Lage sind ihren Lebensunterhalt in Deutschland selbst zu finanzieren. Auch deutsche Sprachkenntnisse sollten nachgewiesen werden können. Die genauen Voraussetzungen finden Sie auf den Seiten der deutschen Auslandsvertretungen in Ihrem Heimatland
Unbedingt erforderlich:
In jedem Fall muss eine Incoming-Krankenversicherung, die den Vorgaben für das Schengen-Visum entspricht, abgeschlossen werden, z.B. das Produkt Care Economy der Care Concept AG.
Wird nach Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen, kann über die Care Concept AG auch eine gesetzliche Krankenversicherung bei der DAK Gesundheit abgeschlossen werden.